Satzung

    Satzung Verkehrsverein Lambrecht (Pfalz) e.V.

    vom 4. Mai 2007, geändert am 26. April 2013 und am 22. April 2016

    § 1 Name, Sitz

    (1) Der Verein führt den Namen Verkehrsverein Lambrecht (Pfalz) e.V. und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen eingetragen.

    (2) Er hat seinen Sitz in Lambrecht (Pfalz).

    § 2 Ziel und Zweck

    (1) Zweck des Vereins ist: · Fördern der Heimatkunde, Erforschen der Stadtgeschichte · Sammeln und Pflegen alten Kulturgutes · Erhalten der Volksbräuche und Volkssitten · Erhaltung von Kultur- und Naturdenkmälern · Mitwirken bei der Pflege von Paten- und Partnerschaften der Stadt · Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung historischer Bauten und Objekten · Verschönerung des Ortsbildes · Weiterbildung durch Vorträge, Führungen und kulturelle Veranstaltungen aller Art

    Der Satzungszweck wird insbesondere realisiert mit der Durchführung traditioneller Veranstaltungen wie · Sommertagsfest (Lätare) · Eierpicken an Ostern · Pfingstveranstaltungen o Heimatabend o Pfingstmarsch nach Deidesheim o Geißbock-Festspiele nach Situation in Kooperation mit der politischen Gemeinde Stadt Lambrecht und örtlichen Vereinen.

    (2) Der Verein ist weltanschaulich neutral.

    (3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

    (4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; ehrenamtlich tätige Personen haben lediglich Anspruch auf Ersatz nachgewiesener und notwendiger Auslagen.

    (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 3 Mitgliedschaft

    Der Verein hat o ordentliche Mitglieder o korporative Mitglieder (Vereine/Vereinigungen) o Ehrenmitglieder

    (1) Mitglieder können natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften werden, die den Vereinszweck unterstützen.

    (2) Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, welche sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

    (3) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand.

    (4) Die Mitgliedschaft endet nach schriftlicher Kündigung unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist zum Jahresende. Sie endet ferner durch Tod oder durch Ausschluss.

    (5) Aus dem Verein kann ausgeschlossen werden, wer die gemeinnützigen Ziele des Vereins nicht mehr unterstützt oder ihnen zuwiderhandelt, insbesondere wer ohne Rücksicht auf die gemeinnützigen Zwecke die Förderung eigennütziger Belange betreibt. Ausgeschlossen kann auch werden, wer den Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht regelmäßig entrichtet. Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Bei Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

    § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und nach Möglichkeit mitzuwirken. Sie sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Zielen zu unterstützen und gehalten, ihm hierzu notwendige Auskünfte zu erteilen.

    § 5 Mitgliedsbeitrag

    (1) Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Entrichtung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrages.

    (2) Der Beitrag ist im Januar eines jeden Jahres fällig und für das gesamte Jahr zu zahlen, auch wenn der Austritt oder Eintritt während des Jahres stattfindet.

    (3) Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur zur Erfüllung satzungsgemäßer Vereinszwecke verwendet werden.

    § 6 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind: o der Vorstand o die Mitgliederversammlung o die Arbeits-Ausschüsse

    § 7 Vereinsvorstand

    (1) Der Vereinsvorstand besteht aus dem · Vorsitzenden · Stellvertretenden Vorsitzenden · Schriftführer · Kassenverwalter sowie · bis zu sieben Beisitzern

    (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB (und gleichzeitig geschäftsführender Vorstand) ist der · Vorsitzende · Stellvertretende Vorsitzende · Schriftführer · Kassenverwalter Vertreten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist eimzelvertretungsberechtigt.

    Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass die Vertretungsbefugnis des Stellvertretenden Vorsitzenden lediglich im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder in dessen Auftrag besteht.

    (3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

    (4) Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Wahlperiode weiterhin bis zu einer Neuwahl im Amt.

    (5) Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladung zur Sitzung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, in der Regel mit einer Frist von zwei Wochen, in dringenden Fällen von drei Tagen.

    (6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Vorstands-Sitzungen fertigt der Schriftführer eine Niederschrift an.

    § 7 a Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

    Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben. Insbesondere: · Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung · Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung in der Mitglieder-versammlung · Führung der laufenden Geschäfte durch die beiden Vorsitzenden, den Schriftführer und den Kassenverwalter je nach Sachlage gemeinsam oder eigenständig in ihrer besonderen Funktion.

    § 8 Mitgliederversammlung

    (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Versammlung findet statt, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies begründet beantragt. Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen erfolgen mindestens zwei Wochen vorher durch Insetrat ind der Wochenzeitung "Lambrechter Talpost" unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Auf Wunsch erhalten Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher eine schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung per Post oder E-Mail. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

    (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Korporative Mitglieder sind nur mit Vollmacht ihres Vereins-Vorsitzenden stimmberechtigt vertreten.

    (3) Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme der in den §§ 11 und 12 festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

    (4) Anträge von Mitgliedern sind mindestens eine Woche vorher dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.

    (5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

    Die Tagesordnung muss bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung folgende Punkte enthalten · Jahresbericht (Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden) · Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht und Entlastung des Vorstandes · Neuwahl der Vorstandschaft lt. § 7, Absatz 3 · Behandlung vorliegender Anträge

    (6) Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen und von diesem sowie dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

    § 9 Ausschüsse

    Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsbereiche Ausschüsse einsetzen, die nach Weisung des Vorsitzenden Aufgaben wahrnehmen. Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.

    § 10 Kassenprüfung (1) In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen.

    (2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenstand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

    (3) Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

    § 11 Satzungs-Änderung Nur die Mitgliederversammlung kann die Satzung ändern. Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

    § 12 Auflösung des Vereins

    (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Vereinsmitglieder. (2) Im Falle der Beschluss-Unfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitglieder-Versammlung nach den Bestimmungen des § 8 mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit beschließen kann.

    § 13 Vereinsvermögen

    (1) Bei Vereins-Auflösung oder bei Wegfall des Satzungs-Zwecks fällt sämtliches Vereinsvermögen zweckgebunden im Sinne des § 2 an die Stadt Lambrecht (Pfalz).

    (2) Bevor Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Änderungen der Zweckbestimmung oder Vermögensverwaltung sowie deren Verwendung bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen Zwecks vom geschäftsführenden Vorstand vollzogen werden, ist das Finanzamt wegen der Gemeinnützigkeits-Klausel zu hören.

    § 14 Salvatorische Klausel

    Sollte ein Absatz dieser Satzung oder Teile davon unwirksam werden, behalten alle anderen Satzungsteile ihre Gültigkeit.

    Diese Satzung ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 26.6.2006.